· Nachricht · Generalanwalt beim EuGH
FA darf keine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen
| Der Generalanwalt beim EuGH M. Campos Sánchez-Bordona hat in seinen Schlussanträgen vom 11.3.21 in der Rechtssache C-66/20 herausgearbeitet, dass ein deutsches FA nicht selbstständig eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen darf (Schlussanträge des Generalanwalts 11.3.21, C-66/20, Celex-Nr. 62020CC0066. |
Beim FA handele es sich im Grunde um eine Verwaltungsbehörde und nicht um eine originäre Staatsanwaltschaft im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie 2014/41/EU. Der Umstand, dass die innerstaatlichen Vorschriften dem FA im Bereich der Verfolgung von Steuerstraftaten Ermittlungsbefugnisse einräumen, die denen der Staatsanwaltschaft gleichwertig sind, reiche nicht aus, um die beiden Organe gleichzustellen. Nach Auffassung des Generalanwalts haben FÄ daher die Pflicht, ihre Europäischen Ermittlungsanordnungen durch einen Richter, ein Gericht, einen Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter validieren zu lassen.
Für eine abschließende Klärung der Streitfrage ist noch die Entscheidung des EuGHs abzuwarten. Allerdings folgt der Gerichtshof regelmäßig den Vorschlägen seiner Generalanwälte.