· Fachbeitrag · Schätzung
Wann ist es gut mit dem Suchen der richtigen Schätzungsmethode?
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel|
| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Zum Teil können diese verallgemeinert werden. Ein wichtiger Verteidigungsansatz kann auch sein, ob die richtige Schätzungsmethode gewählt wurde und diese korrekt angewandt worden ist, da dies in der Praxis oft fehlerbehaftet ist. Was sollte in solchen Situationen beachtet und wie sollte hiergegen verteidigt werden? Dazu einige Überlegungen: |
»RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Lässt sich der tatbestandliche Erfolg des § 370 Abs. 1 AO nicht vollständig „ausermitteln“, muss die Ermittlungsbehörde diesen schätzen (dazu ausführlich Wenzel, NWB 24, 39 ff. u. 105 ff.). Sie muss im steuerstrafrechtlichen Kontext wegen der strengeren Beweisregeln viele Besonderheiten beachten, die über § 162 AO hinausgehen. Die steuerlichen Schätzungsmethoden können in das Steuerstrafrecht über-nommen werden, ohne dass § 162 AO direkt oder analog angewendet werden kann. Die Ermittlungsbehörde muss sich dem wahren, beweiskräftigen Sachverhalt präzise annähern, damit beim erkennenden Gericht keine begründeten Zweifel verbleiben werden.
Im Steuerstrafrecht sind die dem Sachverhalt zugrunde liegenden Tatsachen möglichst umfassend zu ermitteln, bevor geschätzt werden darf; erst wenn ein „Ausermitteln“ keinen Erfolg verspricht, kann auf Schätzungen umgeschwenkt werden. Die Ermittlungsbehörde ist verpflichtet, die Schätzungsmethoden am konkreten Sachverhalt sorgfältig auszuwählen; die konkrete Schätzung (Teilschätzung) ist vorrangig vor der generalisierenden Schätzung (Vollschätzung). Erst wenn eine Teilschätzung den Sachverhalt nicht beschreiben kann, darf und muss auf eine Vollschätzung umgeschwenkt werden. Anders als im Steuerrecht muss die Ermittlungsbehörde im Steuer-strafrecht den Taterfolg mit unterschiedlichen, sich ergänzenden Methoden ermitteln, bei dem diese Schätzungen auf den ermittelten Tatsachen aufbauen bzw. aufsetzen.
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