· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Bescheid durfte nicht mehr geändert werden
von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart
Hat der Steuerpflichtige dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig i.S. des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c AO, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des FA eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt (BFH 8.7.15, VI R 51/14, Abruf-Nr. 179560). |
Sachverhalt
Die Klägerin K war in 2007 vom 1.1. bis zum 30.6. bei der Wohnungsbaugesellschaft A und vom 1.7. bis zum 31.12. bei der Steuerberaterin B beschäftigt. Die Arbeitgeber der K übermittelten dem FA elektronisch für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6. einen Bruttoarbeitslohn von ./. 26.980,08 EUR und einen ermäßigt besteuerten Arbeitslohn von 174.034,28 EUR sowie vom 1.7. bis zum 31.12. einen Bruttoarbeitslohn von 6.920 EUR. Die K hatte zum 30.6. eine Abfindung von 174.034,28 EUR erhalten. In der Lohnsteuerbescheinigung hatte die A bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns die „Einzahlung aus Abfindung in Direktversicherung” von 50.017 EUR als Abzugsposten berücksichtigt und gelangte so zu einem Wert von ./. 26.980,08 EUR.
Das FA veranlagte zunächst nicht antragsgemäß. Der Betrag für die Direktversicherung von 50.017 EUR sei nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und von der Abfindung abzuziehen, sodass 124.017 EUR als ermäßigt besteuerter Arbeitslohn zu berücksichtigen seien. Nach dem Einspruch der K wurde die ESt aber mit Änderungsbescheid vom 4.2.09 wie folgt festgesetzt: Es wurde ein Bruttoarbeitslohn von ./. 20.061 EUR und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn von 174.034 EUR angesetzt.
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