· Fachbeitrag · Abgabenordnung
FG bestätigt Schätzungsmethode des Finanzamts
von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart
| Scheiden bei einem Gastronomiebetrieb bestimmte typische Schätzungsmethoden wie Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich aus, können Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine am 1.1.95 von ihren Gesellschaftern A und B gegründete GbR. In den Streitjahren 2000 bis 2010 betrieb die K einen Gastronomiebetrieb mit dem Namen „C“ in Z-Stadt. Das FA (Beklagte) ordnete mit Prüfungsanordnung vom 27.8.12 gemäß § 193 Abs. 1 AO eine Betriebsprüfung (BP) bei der K für die Jahre 2000 bis 2010 an. Das FA begann am 28.8.12 mit der BP. Am selben Tag fand aufgrund eines zuvor eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der K durch Beamte der Steufa statt. Während der Durchsuchung wurde im Müll ein Z-Bon für Samstag, den 25.8.12, mit einem Bruttoumsatz von 4.615,60 EUR gefunden und in der Kasse ein Z-Bon für Montag, den 27.8.12, der einen Bruttoumsatz von 5.249,30 EUR auswies.
Im September 2012 waren dem FA anonym Lieferscheine zugespielt worden, die an K adressiert waren. Die Lieferscheine ließen vermuten, der Wareneinkauf sei in der Buchführung der K nicht vollständig erfasst. Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass die Buch- und Kassenführung der K Mängel aufweise. Deshalb hielten sie eine Hinzuschätzung für geboten. Diese wurde auf der Basis der bei der Durchsuchung sichergestellten Z-Bons vorgenommen (aus Z-Bons abgeleiteter durchschnittlicher Tageserlös und Sicherheitszuschlag von 10 %).
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