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  • 19.03.2014 · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO

    | 1. Wird der bevollmächtigte Miterbe, der im Namen der Erbengemeinschaft die Kapitaleinkünfte des Erblassers nacherklärt hat, vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsfrist trotz strafrechtlicher Verfolgungsverjährung zulässig von der Steuerfahndung zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert, ist die Verjährung des Steueranspruchs gemäß § 171 Abs. 5 AO gegenüber dem über den Beginn der Ermittlungshandlungen informierten Miterben gehemmt. 2. Wird der aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gesamtschuldnerisch haftende andere Miterbe hingegen nicht innerhalb der Festsetzungsfrist über die Ermittlungen der Steuerfahndung in Kenntnis gesetzt, tritt ihm gegenüber die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO nicht ein. (FG Köln 22.5.13, 8 K 3813/11, Abruf-Nr. 140768 , Revision eingelegt, Az. BFH VIII R 67/13). |