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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Prüfungsanordnung zulässig, auch wenn Taten möglicherweise verjährt sind

    von ORR Daniela Schelling, Stuttgart

    | Die Prüfungsanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil für die von ihr umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat und möglicherweise Festsetzungsverjährung eingetreten ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Unternehmen der Klägerin K wurde in 2010 eine USt-Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 durchgeführt. Im Anschluss daran wurden geänderte USt-Bescheide erlassen. K reichte im Mai 2012 korrigierte USt-Erklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 ein, da sie zu Unrecht aus sogenannten „Sondergeschäften“ (Scheinlieferungen) Vorsteuer gezogen habe. Rein vorsorglich hat sie auch eine Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO für 2001 bis 2004 abgegeben. Das FA ordnete im Oktober 2012 erneut eine Außenprüfung bezüglich der USt 2001 bis 2004 an, da die umsatzsteuerlichen Sachverhalte zu ermitteln seien, welche zu korrigierten USt-Erklärungen durch das Unternehmen für die Jahre 2005 bis 2008 geführt haben.

     

    Der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung betreffend Zeiträume, für die bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat (Zweitprüfung), könnte § 173 Abs. 2 AO ebenso wie der Umstand, dass die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, allenfalls dann entgegenstehen, wenn es „auf der Hand liegt“, dass es zu keiner Steuerhinterziehung gekommen ist (ebenso FG Münster 20.4.12, 14 K 4222/11 AO, EFG 12, 1516). Ist dies - aufgrund hinreichend tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung - nicht der Fall, ist die Frage der Verjährung der Festsetzungsfrist nach Abschluss der Außenprüfung im Rahmen der Auswertung der Prüfungsergebnisse durch das Veranlagungsfinanzamt bzw. im Rahmen der Anfechtung der gegebenenfalls nach Durchführung der Außenprüfung ergehenden geänderten Steuerbescheide zu prüfen (Abruf-Nr. 146025, Revision BFH XI R 11/15).