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  • · Fachbeitrag · Abkommen Deutschland/Schweiz

    Bankinterne Richtlinien für Barauszahlungen

    von RA Dr. Florian Bach, FA StR, FA StrR, Kullen Müller Zinser, Sindelfingen

    | Als Spitzenverband des Eidgenössischen Finanzplatzes entwickelt die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) seit vielen Jahren die Selbstregulierung des Banken- und Finanzsektors fort. Mit dem Einverständnis der Aufsichtsbehörde der Banken - der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) - erlässt die SBVg entsprechende Standesregeln. |

     

    1. Richtlinie oder bloße Empfehlung?

    Die Richtlinien erlangen für alle in der Schweiz domizilierten Banken Geltung; ihre Einhaltung wird von der FINMA überwacht. Entsprechend überwacht werden von den Banken unterzeichnete Vereinbarungen, hingegen nicht bloße Empfehlungen. Zum Thema Barauszahlung hat die SBVg weder eine Richtlinie erlassen, noch haben die Banken eine Vereinbarung getroffen. Im Frühjahr hat die SBVg lediglich eine Empfehlung ausgesprochen und die Schweizer Banken dazu angehalten, Kunden mit einem Wohnsitz in Deutschland nicht zur Umgehung des am 21.9.11 unterzeichneten Abkommens anzustiften. Es sollen auch keinerlei Beratungsaktivitäten entfaltet werden, wie sich das Abkommen eventuell umgehen lassen könnte.

     

    2. Anspruch auf Barauszahlung?

    Der restriktiven Handhabung von Barauszahlungen liegen damit lediglich die bankinternen Richtlinien zugrunde. Derartige Vorschriften erlangen im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden keinerlei Bedeutung. Dieses wird vielmehr allein durch die gesetzlichen Regelungen und die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen geregelt, wozu auch wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören. Die Bank kann dem Kunden den Zugriff auf sein Geld nicht verweigern, es besteht auch in der Schweiz ein Anspruch des Kunden auf eine Barauszahlung. Faktisch kann die Bank die Durchsetzung dieses Anspruchs allerdings solange hinauszögern, bis der Kunde kein Interesse mehr an einer Auszahlung hat.

     

    Der sicher fürsorglich gemeinte Ratschlag einiger Schweizer Banken, Bartransaktionen wären stets mit dem Risiko einer Geldwäschestrafbarkeit belastet, lässt außer acht, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung überhaupt nur dann eine geeignete Vortat für die Geldwäsche darstellt, soweit er gewerbs- oder bandenmäßig verwirklicht wird. Möglicherweise beruht die Weigerung der Banken, größere Geldbeträge in bar auszubezahlen darauf, den der Bundesrepublik in dem am 21.9.11 unterzeichneten Abkommen im Wege der anonymen Regularisierung garantierten Zahlbetrag von 2 Mrd. EUR „zusammenzuhalten“.

     

    PRAXISHINWEIS | Soll der Rechtsweg für die gewünschte Barauszahlung nicht beschritten werden, können bargeldlose Transaktionen durchgeführt werden, also eine Übertragung des Vermögens an eine andere Bank im In- und Ausland. Der Wunsch nach Diskretion kann eventuell auch mittels eines Schecks erfüllt werden.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 32 | ID 30480300