· Fachbeitrag · Änderung Verwaltungsanweisungen
Umsatz- und Lohnsteueranmeldung: Änderung der Verwaltungsanweisungen zur Selbstanzeige
von RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) - sind angepasst worden. Von besonderer Relevanz für die Praxis ist, dass danach berichtigte oder verspätet abgegebene Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen entgegen der bisherigen Regelung nur noch in begründeten Einzelfällen an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten sind. |
1. Rückblick
Im Rahmen der Anpassung der Verwaltungsanweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) an die Gesetzesänderungen durch das SchwarzGBekG vom 28.4.11 wurde Ende des Jahres 2011 der in Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2011 noch enthaltene Satz 3 „von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden“ ersatzlos gestrichen. Dieser Satz bezog sich auf die grundsätzliche Verpflichtung, Selbstanzeigen der Straf- und Bußgeldsachenstelle vorzulegen. Vor der Änderung konnten die Finanzämter in Fällen verspäteter Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen von der Vorlagepflicht absehen. Die Änderung führte dazu, dass die Finanzämter verspätet abgegebene Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen zwangsläufig der Straf- und Bußgeldsachenstelle zuleiten mussten.
In unmittelbarem Anschluss an die Bekanntgabe der Änderung der AStBV (St) 2012 betonte das BMF, dass die Streichung des Satzes 3 der Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2011 nur der geänderten formellen Rechtslage geschuldet sei und die Finanzverwaltung auch weiterhin mit Augenmaß und Besonnenheit bei verspätet eingegangenen Steueranmeldungen agieren werde. Die Weiterleitung einer jeden verspätet eingereichten Steueranmeldung hätte im Übrigen die Straf- und Bußgeldsachenstellen auch an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit gebracht.
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