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  • · Fachbeitrag · Amtsgericht Frankfurt am Main

    Richter befangen, wenn er Akteneinsicht ohne Begründung versagt

    | Wird dem Betroffenen ohne plausiblen Grund Akteneinsicht vorenthalten, besteht die Besorgnis der Befangenheit. Hierauf weist das AG Frankfurt/Main in einer Entscheidung vom 7.3.16 (970 OWi - 862 Js 65796, Abruf-Nr. 186591 ) hin. |

     

    Der abgelehnte Richter hatte dem Verteidiger des Betroffenen die Akte vor dem Termin am 29.2.16 nicht - wie vom Verteidiger frühzeitig am 5.2.16 beantragt - zur Einsicht freigegeben. Aus Sicht eines objektiven Betroffenen in der Rolle des konkret Betroffenen kann dies die Befürchtung begründen, der abgelehnte Richter halte eine Akteneinsicht oder gar eine Bescheidung des entsprechenden Antrags für überflüssig und trete dem Betroffenen gegenüber nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit auf.

     

    Vorliegend lässt sich weder der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters noch dem sonstigen Akteninhalt ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten des Richters entnehmen. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters im Nachgang zum Termin beschränkte sich auf die Anmerkung, dass er sich nicht befangen fühle; weitere Erklärungen sind ihr nicht zu entnehmen. Ob sich ein Richter persönlich befangen fühlt, ist strafprozessual aber irrelevant.(CW)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 176 | ID 44095520