25.11.2019 · Fachbeitrag · Amtsgericht Köln
Anwaltsvermerk für interne Untersuchungen beschlagnahmefrei
| Verteidigungsunterlagen eines Beschuldigten unterliegen einem Beschlagnahmeverbot, § 97 Abs. 1 Nr. 2, § 148 Abs. 1 StPO. Die Steuerfahndung darf diese nicht sicherstellen. Dies gilt auch für einen Anwaltsvermerk, den ein später im Cum-Ex-Komplex Beschuldigter zur Beratung anlässlich einer von seinem Arbeitgeber (Kreditinstitut) durchgeführten internen Untersuchung für sich anfertigen ließ (AG Köln 8.10.19, 503 Gs 1630/19, 113 Js 952/13, Abruf-Nr. 212339 ). |
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