· Fachbeitrag · Amtshaftung
Amtshaftungsklage nach insolvenzauslösendem Arrest wegen einer Steuerstraftat
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Wird mit einer Amtshaftungsklage die Inhaftierung eines GmbH-Geschäftsführers und der steuerliche Arrest in sein Vermögen und in das Vermögen der GmbH, die insolvent wurde, beanstandet, kann eine auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des beklagten Landes gerichtete Klage zulässig sein. Das hat das OLG Hamm entschieden. |
Sachverhalt
Die Kläger (K1 als Geschäftsführer und Gesellschafter der in Insolvenz geratenen GmbH und K2 als deren Insolvenzverwalter) verlangen von dem beklagten Land Schadenersatz wegen Schäden, die nach ihrer Behauptung dadurch eingetreten sind, dass K1 im Laufe eines Steuerstrafverfahrens vom 13.1.13 bis zum 29.1.14 in Untersuchungshaft genommen wurde und am 15.1.13 durch das FA Arrestanordnungen in das gesamte Vermögen des K1 und der GmbH erwirkt sowie vollzogen wurden. Sie machen geltend, dass der gegen K1 erhobene Verdacht ‒ insbesondere die Annahme eines dringenden Tatverdachts ‒ sowie die Annahme von Haftgründen und einem Arrestanspruch und -grund ungerechtfertigt und damit amtspflichtwidrig gewesen seien und zur Insolvenz der A-GmbH geführt hätten. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist erfolglos (OLG Hamm 17.2.21, 11 U 51/19, Abruf-Nr. 234227). Die Feststellungsklage ist zwar in vollem Umfang zulässig. K stehen aber keine Schadenersatzansprüche gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Den Behörden fällt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last.
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