· Fachbeitrag · Arbeitnehmereigenschaft
Wann sind Prostituierte Arbeitnehmerinnen?
von OStA Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Der BGH konkretisiert die Anforderungen, die an eine Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten zu stellen sind. |
Sachverhalt
Zum 1.1.10 übernahm B von seiner Mutter, der mitangeklagten und zwischenzeitlich verstorbenen D, ein Bordell und leitete es bis April 16. Hierzu schloss er mit seinen Eltern, der D und dem mitangeklagten M, einen Mietvertrag über das Betriebsgrundstück „zum Betreiben einer gewerblichen Zimmervermietung“, in dem eine Nettomiete von 2.000 EUR zzgl. Nebenkosten und USt vereinbart war. Bis zu seiner Festnahme am 11.7.16 zahlte B die Miete auf ein Konto des M, über das D verfügungsbefugt war. Am 2.11.10 meldete B mit Wirkung zum 1.11.10 ein Gewerbe „private Zimmervermietung C.“ an.
B stellte viele Prostituierte ein, die zum Schein als Selbstständige dargestellt wurden. Er ging mit ihnen zum Gewerbeamt, wo sich diese als Hostess oder Masseurin anmeldeten. Zudem ließ B sie einen Mietvertrag unterschreiben, durch den „ein Raum zur gewerbsmäßigen Nutzung durch Mieterin“ auf unbestimmte Zeit vermietet wurde. Tatsächlich verfügten die Frauen über kein eigenes Zimmer. Vielmehr teilten B oder eine Empfangsdame die Zimmer ein, um sexuelle Dienstleistungen zu erbringen; Miete wurde nicht gezahlt. Vielmehr gaben die Prostituierten B 40 Prozent ihrer täglichen Einnahmen ab. Hatte eine Prostituierte keine eigene Unterkunft, ließ B sie kostenlos im Bordell übernachten, wo sie sich auch selbst verpflegen konnte. Als Getränkeverzehr wurden täglich 5 EUR berechnet. Nach den Vorgaben des B war den Frauen ein privater Kontakt zu den Kunden untersagt. Sexuelle Dienstleistungen außerhalb des Bordells waren nur über die Buchung von Escort-Leistungen möglich, an denen B zu bestimmten Anteilen profitierte. Arbeits- und Abwesenheitszeiten mussten mit B oder einer Empfangsdame abgesprochen werden. Die Preise für die Dienste wurden allein durch B mit festen Tarifen bestimmt.
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