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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung

    BFH zur Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    von RA Philipp Külz, FA StR, und RAin Christina Odenthal, LL.M., beide Zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Ebner Stolz, Köln

    | Der BFH hat sich erneut mit der Anordnung von steuerlichen Außenprüfungen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen Steuerhinterziehung auseinandergesetzt. Das Gericht bringt deutlich zum Ausdruck, dass dies die Rechtmäßigkeit der (erstmaligen) Anordnung einer Außenprüfung nicht berührt. Zudem führen Verstöße gegen § 10 BpO , insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) ist Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft. Er übernahm Anfang 2002 einen landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb. Am 11.11.09 ordnete das FA eine steuerliche Außenprüfung bei ihm an. Geprüft werden sollten die ESt und USt für 2003 bis 2006 sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 2003 bis 2007. Hintergrund war ein Vermerk der Steuerfahndung von 2003, der Hinweise darauf enthielt, dass Kosten der privaten Lebensführung und Betriebsausgaben des Zuchtbetriebs in der Gewinnermittlung der Steuerberatungsgesellschaft erfasst worden seien. Trotz Einspruchs gegen die Prüfungsanordnung wurde die Außenprüfung fortgesetzt. Unter Bezugnahme auf § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nahm die Steuerfahndung im März 2012 Vorermittlungen gegen den K im Zusammenhang mit dessen Pferdezuchtbetrieb auf. Dabei wurden u. a. Buchführungs- und Belegordner aus einem gegen den K wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer geführten Strafverfahren ausgewertet. Im November 2013 gab die Steuerfahndung ihm die Einleitung eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit seinem Pferdezuchtbetrieb bekannt. Das FA erweiterte den Prüfungszeitraum, da der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe.

     

    Die Klage aus Januar 2014 richtet sich gegen die Prüfungsanordnung und ihre Erweiterung. Nachdem das FA seine Prüfungstätigkeit während des laufenden Klageverfahrens eingestellt hatte, folgte es dem Steuerfahndungsbericht und änderte die Einkommensteuerbescheide. Gegen die erfolglose Klage vor dem FG legte der K Revision ein.