16.06.2020 · Fachbeitrag · Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung
Ist das Vollzugsinteresse bei Steuerbescheiden pauschal vorrangig?
| Aus dem Zweck des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Interesse der Finanzierung öffentlicher Aufgaben entfällt, folgt: Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das private Interesse, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die festgesetzte Abgabe nicht entrichten zu müssen. Deshalb gehen offene Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs i. d. R. zulasten des Abgabenpflichtigen (OVG Rheinland-Pfalz 8.1.20, 6 B 11782/19, Abruf-Nr. 214893 214893 ). |
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