19.03.2014 · Fachbeitrag · Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Keine Verletzung des Steuergeheimnisses bei Mitteilungen an die Gewerbebehörde
| Der BayVGH hat am 28.8.13 (22 ZB 13.1419, Abruf-Nr. 140758 ) den einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen den Bescheid eines Landratsamtes zurückgewiesen, mit welchem ihm Gewerbeausübungen untersagt worden waren. Zuvor hatte das örtliche FA beim beklagten Amt die Untersagung aller Gewerbe mit Hinweis darauf angeregt, der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig. Er schulde dem Freistaat Bayern insgesamt 25.000 EUR. |
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