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  • · Fachbeitrag · Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    | Nach VGH München sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden gewichtig sind (8.5.20, 22 ZB 20.127, Abruf-Nr. 216392 ). |

     

    Der Kläger (K) wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er hatte bei der Beklagten (B) mehrere Gewerbe angezeigt. Aufgrund von Beitragsschulden wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Strafbefehl wurde K nach § 266a StGB zur Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Nach einer danach erfolgten Rückstandsaufstellung des Finanzamts (FA) hatte K zunächst Steuerrückstände von ca. 1.500 EUR, später sogar von knapp 5.000 EUR. Nach Anhörung untersagte die B dem K, seine Gewerbe auszuüben, ebenso wie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder die Leitung eines Gewerbebetriebs als Beauftragter. Ihm wurde auch jegliche selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) sowie sein Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH blieben erfolglos.

     

    MERKE | Es bestanden keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Urteil richtig ist, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche bestehen (nur), wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gewichtige Gesichtspunkte dagegensprechen. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Ferner darf sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lassen, ob die Entscheidung ggf. im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die Entscheidung im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des VG konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und warum diese ernstlichen Zweifeln begegnen.

     

    Soweit der K meint, lediglich hohe Schulden von 40.000 oder 50.000 EUR könnten zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, irrt er sich.

     

    MERKE | Eine erweiterte Gewerbeuntersagung setzt Folgendes voraus: Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf eine Ausweichtätigkeit dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben (BVerwG 15.4.15, 8 C 6.14). Die erweiterte Gewerbeuntersagung muss erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Gewerbetreibende ausweicht. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass dieser trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist daher insoweit schon zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass er das andere Gewerbe künftig ausübt.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 244 | ID 46638508