· Fachbeitrag · BayObLG
Datenspeicherung zutreffender Tatvorwürfe bis Verjährungsende
| Solange ein Ermittlungsverfahren nicht verjährt ist, kann die StA nach einer Entscheidung des BayObLG den zutreffenden Tatvorwurf speichern. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Änderung oder Löschung (BayObLG 27.1.20, 203 VAs 1846/19, Abruf-Nr. 215513 ). |
Ein Berichtigungs- bzw. Löschungsanspruch schied vorliegend aus, da die Daten zum Tatvorwurf richtig und vollständig waren. Auch die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweis stellte keine Erledigung des Ermittlungsverfahrens dar, weil bis zum Ende des Verjährungszeitraums neue Beweismittel auftauchen können, die zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen führen könnten. Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Speicherung der Daten ging dem Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung einer Stigmatisierung daher vor.
MERKE | Die Entscheidung gilt nur für berechtigte Tatvorwürfe, bei denen die Ermittlungen wegen fehlendem (vollständigen) Tatnachweis vorläufig eingestellt werden. Ist der Beschuldigte erwiesenermaßen unschuldig, kann dies demgegenüber eine andere Beurteilung rechtfertigen. Aktuelle Grundlage der Datenspeicherungen ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679, das am 26.11.19 in Kraft getreten ist (BGBl. I 19, 1774 ff.). Seitdem erklärt § 500 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 des BDSG für entsprechend anwendbar. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Normierung ohne Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO); auch das landeseigene Datenschutzgesetz (hier: BayDSG) war damit nicht anwendbar.(DR) |