· Fachbeitrag · Beitragshaftung
Geschäftsführer haftet persönlich für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge
von RA Sascha Lübbersmann, FAStrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
| Der Geschäftsführer haftet persönlich für die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB). Das OLG Saarbrücken hat nun mit Urteil vom 27.5.15 (1 U 89/14 ) klargestellt, dass für § 266a Abs. 2 StGB nichts anderes gilt: Demnach haftet der Geschäftsführer auch für strafbar nicht abgeführte Arbeitgeberanteile. |
Sachverhalt
Die Klägerin K, eine gesetzliche Krankenkasse, hat den Geschäftsführer der Firma B persönlich auf Zahlung von Schadenersatz wegen strafbarer Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen. In erster Instanz wurde ein derartiger Anspruch lediglich im Hinblick auf die nichtabgeführten Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB) zuerkannt, nicht aber wegen der nicht gezahlten Arbeitgeberbeiträge, da § 266a Abs. 2 StGB der hierfür erforderliche Schutzgesetzcharakter fehle. Die Berufung der K hatte vor dem OLG Saarbrücken Erfolg.
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Bei dem durch das 2. WiKG vom 23.7.04 neu eingeführten § 266a Abs. 2 StGB, der zusätzlich die Strafbarkeit von nicht abgeführten Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber vorsieht, handelt es sich - ebenso wie bei § 266 Abs. 1 StGB - um ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (Abruf-Nr. 146181). |
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