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  • · Urteilsbesprechung · Beitragsstrafrecht

    § 266a StGB: Anforderungen an Anklageschrift waren nicht erfüllt, Beschwerde blieb erfolglos

    von RA Sascha Lübbersmann, FA Str, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster

    | Eine Anklageschrift muss, um ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist. Vorliegend setzt sich das OLG Hamm (18.8.15, 3 Ws 269/15 ) damit auseinander, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorwurf nach § 266a StGB wirksam ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A wurde vom AG Minden wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In der Anklageschrift wurden ihm insgesamt 71 Taten nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen, und zwar die einzelnen Fälle im Anklagesatz mittels einer von 1 bis 71 durchnummerierten Tabelle. Unter der Überschrift „Arbeitnehmer“ fand sich bei dieser in sämtlichen Fällen jeweils der Eintrag „diverse Arbeitnehmer“. Diesen wurden dann jeweils der Monat der Tatzeit, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für diesen Monat sowie die addierte Gesamtsumme zugeordnet. Zudem wurde nur allgemein auf die C als betroffene Einzugsstelle verwiesen. Auf die Berufung hin stellte das LG das Verfahren wegen der fehlenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Die sofortige Beschwerde der StA hiergegen blieb erfolglos.

     

    Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden (Abruf-Nr. 146378).