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  • · Fachbeitrag · Benennungsverlangen

    Unregelmäßigkeiten im Schrotthandel

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen (FG Niedersachsen 22.7.14, 4 K 150/14, Abruf-Nr. 143455).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erzielt aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Im Jahre 2010 leitete das FA für Fahndung und Strafsachen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von ESt (2005 bis 2009) und USt (2006 bis 2009) ein, weil aufgrund von Kontrollmaterial Anlass zu der Annahme bestand, dass der K seine Gewinne und Umsatzerlöse nicht in voller Höhe erklärt hatte. Im Jahr 2011 führte das FA bei K eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass für die in den Gewinnermittlungen als Betriebsausgaben erfassten Wareneinkäufe keine Belege vorhanden waren. Nach einem Telefonvermerk des Prüfers forderte er den K unter Hinweis auf § 160 AO dazu auf, die Empfänger der entsprechenden Betriebsausgaben zu benennen. Diesem Benennungsverlangen kam K nicht nach.

     

    Nach einem weiteren Vermerk des Prüfers über die Schlussbesprechung wurde K darauf hingewiesen, dass wegen der Nichterfüllung des Benennungsverlangens die Absicht bestehe, die Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen. Die Betriebseinnahmen aus dem Schrotthandel schätzte der Prüfer auf der Grundlage des von dem FAFuSt beschafften Kontrollmaterials. Zu diesem Zwecke ermittelte er durch Division der für die einzelnen Jahre nachgewiesenen Erlöse durch die Zahl der Anlieferungsfahrten einen durchschnittlichen Anlieferungswert pro Jahr und multiplizierte diesen mit der von ihm angenommenen Zahl von 150 Anlieferungen. Zudem versagte es teilweise den Betriebsausgabenabzug.