· Fachbeitrag · Berufsgerichtliches Verfahren
Verfahrensfehlerhafte Absprache im Strafverfahren bindend für das berufsgerichtliche Verfahren
von RA Sascha Lübbersmann, FAStrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
| Die Verfahrensrüge des StB, das OLG Düsseldorf sei rechtsfehlerhaft von einer Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ausgegangen (§ 109 Abs. 3 S. 1 StBerG), dringt im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des BGH hat das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf nun bestätigt. |
Sachverhalt
Dem Steuerberater (StB) wird die Verletzung seiner Berufspflichten aus § 57 Abs. 1 und 2 StBerG vorgeworfen. Das LG Paderborn (12.6.12, 1 KLs 5/11, PStR 13, 108) hatte den StB nach umfangreicher Beweisaufnahme wegen versuchter Steuerhinterziehung zu eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Der Berufsangehörige soll als „überlegener“ Berater etlicher Anleger in mittelbarer Täterschaft Anträge nebst Investitionslisten mitvorbereitet und -verantwortet haben, um in den steuerlichen Genuss von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. zu kommen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die jeweiligen Steuerpflichtigen gar keinen tatsächlichen Investitionswillen gehabt hätten, was aber der steuerlichen Anerkennung von Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a. F. spätestens seit der - ihm bekannten - BFH-Entscheidung vom 11.7.07 (I R 104/05, BStBl II 07, 957) entgegenstünde.
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