· Fachbeitrag · Disziplinarverfahren
Berufsrechtliche Risiken nach Strafurteil
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Gemäß § 109 Abs. 3 S. 1 StBerG sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren in berufsgerichtlichen Verfahren bindend. Nach § 109 Abs. 3 S. 2 StBerG kann das Gericht zwar die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Hierbei handelt es sich indes um eine Ausnahmevorschrift; nach der Wertung des Gesetzgebers ist die Bindungswirkung der Regelfall. Der Sinn dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, einander widersprechende Entscheidungen im strafgerichtlichen und im berufsgerichtlichen Verfahren möglichst zu vermeiden. (OLG Düsseldorf 13.1.15, VIII-1 StO 1/14, Abruf-Nr. 144485) |
Sachverhalt
Dem Berufsangehörigen wurde zur Last gelegt, seine Berufspflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt zu haben. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des LG Münster hat dem Steuerberater wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße von 4.900 EUR festgesetzt (§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG, §§ 89, 90 StBerG). Hiergegen richtet sich die - erfolglose - Berufung.
Der Steuerberater ist bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Jedoch liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor. Das LG Paderborn hatte ihn am 12.6.12 wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
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