· Fachbeitrag · Bestechungsdelikt
Kassenarzt kein Amtsträger
von ROR Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof
Ein niedergelassener Arzt mit Kassenzulassung ist im Rahmen der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bei der Verschreibung von Arzneimitteln weder ein Amtsträger i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB noch ein Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 299 StGB (BGH 29.3.12, GSSt 2/11, Abruf-Nr. 122015). |
Sachverhalt
Die Angeklagte wurde als Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB in 16 zueinander gemäß § 53 StGB in Tatmehrheit stehenden Fällen verurteilt. Sie hatte im Rahmen eines Prämiensystems an Kassenärzte Schecks dafür überreicht, dass diese Medikamente aus ihrem Vertrieb verschrieben hatten. Dabei erhielt der verschreibende Arzt 5 % des Herstellerabgabepreises als Prämie. Diese Zahlungen wurden als Honorare für angebliche wissenschaftliche Vorträge der Ärzte deklariert.
Entscheidungsgründe
Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat eine Strafbarkeit wegen Vorliegens eines Bestechungsdelikts verneint.
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