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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsgrundlagen

    Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden. Die objektive Beweislast für die maßgeblichen steuererhöhenden Tatsachen trägt das FA (BFH 14.12.11, XI R 5/10, Abruf-Nr. 123698, BFH/NV 12, 1921).

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb im Dienstgebäude einer Behörde eine Kantine. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG. Von den im Streitjahr 2001 ausgeführten Umsätzen bezeichnete er einen Anteil von 53,19 % als zum ermäßigten Steuersatz zu besteuernde „Außer-Haus-Verkäufe“.

     

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde angeführt, dass in der jährlichen Bestandsaufnahme kein Verpackungsmaterial (Pappteller, Pappschalen, Einschlagpapier usw.) erfasst worden ist und keine Speise- und Getränkekarten vorgelegt worden waren. Weitere Feststellungen, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sprechen, enthielt der Betriebsprüfungsbericht nicht.