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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Strafverteidigerkosten sind privat und nicht beruflich veranlasst, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der Vorwurf auf die Hinterziehung von ESt richtet. Ein Strafverfahren und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft in jedem Fall die private Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit folglich nicht in Betracht (Hessisches FG 12.2.14, 4 K 1757/11, Abruf-Nr. 141702).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Steuerberater und übte seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Steuerberatungsgesellschaft A aus. 2006 beschloss der Aufsichtsrat der A, dass die Vorstandsmitglieder jeweils eine einmalige Sonderzahlung i.H. von 90.000 EUR erhalten sollten. Diese Sonderzahlung wurde in Form von Aktienoptionsrechten gegenüber der A geleistet. Die Vorstandsmitglieder veräußerten am gleichen Tag ihre gegenüber der A bestehenden Aktienoptionsrechte jeweils zum Kaufpreis i.H. von 89.100 EUR an die C, die die Optionsrechte wiederum an die A zurückveräußerte. Die A erfasste in den für 2006 abgegebenen Lohnsteueranmeldungen weder die Gewährung der Optionsrechte noch den Verkauf der Optionsrechte als Arbeitslohn und behielt insoweit auch keine LSt ein.

     

    K hatte die von ihm vereinnahmte Zahlung von 89.100 EUR in der Anlage N seiner ESt-Erklärung 2006 nicht erfasst. Vielmehr machte er bei den sonstigen Einkünften einen Verlust von (90.000 EUR ./. 89.100 EUR =) 900 EUR geltend.

     

    Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei dem Erlös aus der Veräußerung der Optionsrechte an die C um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelte. Es wurde gegen die Vorstandsmitglieder der A ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von LSt (betreffend die Gewährung der Option) sowie des Verdachts der Hinterziehung der persönlichen ESt 2006 eingeleitet. Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, die gegen die Vorstandsmitglieder geführten Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von ESt wurden alle gemäß § 153a Abs. 1 StPO jeweils gegen Zahlung von Geldauflagen (bei K 36.000 EUR) eingestellt. Die in der ESt-Erklärung 2009 als Werbungskosten geltend gemachten Anwaltskosten wurden lediglich im Hinblick auf das Verfahren wegen LSt-Hinterziehung anerkannt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG wies die Klage ab. Der für die Anerkennung als Werbungskosten zwingend erforderliche objektive Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und steuerpflichtigen Einkünften setze bei Strafverteidigerkosten voraus, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Dies sei dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und die Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Folglich sei es nicht ausreichend, wenn zusätzlich mit berufsrechtlichen Folgen zu rechnen ist. Daraus folgt für den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung, dass die Strafverteidigerkosten privat veranlasst seien, da es sich insoweit um den Vorwurf handelt, zu eigenen Gunsten Einnahmen vorsätzlich verschwiegen zu haben. Die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und des damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmenverlusts könne nur ausnahmsweise dann die regelmäßige private Veranlassung der Kosten der Strafverteidigung überlagern, wenn die private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

     

    Praxishinweis

    Aus dem Urteil des FG ergibt sich eine eindeutige und insoweit auch ausgesprochen praxistaugliche Abgrenzung. Danach sind Strafverteidigungskosten in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von ESt nie beruflich, sondern stets privat veranlasst und folglich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch die Motivation des Steuerpflichtigen, seine (berufliche) Stellung durch Entlastung von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zu erhalten, um dadurch ebenfalls die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu sichern, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt trotz der potentiellen Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung selbst für Steuerberater. Gegen die Nichtzulassung der Revision (Az. VI B 36/14) wurde Beschwerde eingelegt, sodass offen ist, ob sich der BFH zu den Fragen noch äußern wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kolbe, Kein Vorsteuerabzug des Steuerberaters aus Strafverteidigungskosten, PStR 14, 51 f.
    • Schott, Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten, PStR 13, 221 f.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 197 | ID 42754600