· Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren
Anforderungen an ein Benennungsverlangen
Gemäß § 160 Abs. 1 AO sind Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen (FG Berlin-Brandenburg 4.4.12, 12 V 12208/11, Abruf-Nr. 122130). |
Entscheidungsgründe
Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich mit den Anforderungen an ein Benennungsverlangen des FA bei ungewissen Zahlungsempfängern im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten zu befassen. Im konkreten Einzelfall wies das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin dem berechtigten Benennungsverlangen nicht in hinreichender Weise nachgekommen ist.
Mit § 160 Abs. 1 AO soll sichergestellt werden, dass nicht nur steuermindernde Ausgaben, sondern auch die damit korrespondierenden Einnahmen beim Geschäftspartner erfasst werden. Deshalb ist ein Versagen des Betriebsausgabenabzugs bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit eines solchen Steuerausfalls besteht, d.h. wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert.
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