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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    FG bejaht Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer im Ausland ansässigen Gesellschaft

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ein Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann vom FA auch dann nicht nach §§ 93 , 97 AO auf Auskunft in Anspruch genommen werden, wenn er im Inland wohnt ‒ so das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.11.17. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (GF) der T- S.à.r.l. (im Folgenden S.à.r.l.). Deren Sitz befindet sich in Luxemburg, der K selbst wohnt in Deutschland. Die S.à.r.l. betreibt ein Transportunternehmen im Güterfernverkehr und beschäftigt mehrere Arbeitnehmer (insbesondere LKW-Fahrer).

     

    Mit Schreiben vom 30.3.17 wandte sich die Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Beklagten an den K: „Sehr geehrter Herr T, nach meinen Erkenntnissen und hier vorliegenden Unterlagen werden die als Mitarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer der luxemburgischen T-S.à.r.l. auch außerhalb Luxemburgs für den Arbeitgeber tätig, da sie Transporte in Deutschland und/oder in Drittländern durchführen. Der Arbeitslohn dieser Mitarbeiter, soweit sie im Inland wohnen, unterliegt daher nach Art. 10 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg (DBA) insoweit der inländischen Besteuerung, als er auf Tätigkeiten außerhalb Luxemburgs entfällt. … Zur Überprüfung einer zutreffenden Lohnversteuerung bei den Arbeitnehmern werden Sie als Geschäftsführer des Arbeitgebers nach § 93 Abs. 1 AO i.V. mit § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO im Besteuerungsverfahren um folgende Auskünfte ersucht“.