· Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren
Kein Betriebsausgabenabzug bei Nichtbenennung von Zahlungsempfängern
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu ‒ so das FG Hamburg mit Beschluss vom 22.1.18. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Im- und Export von und der Handel mit Waren aller Art, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger. Das FA führte für 2004 bis 2008 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte dabei fest, dass A Geschäfte mit osteuropäischen Firmen eingegangen war. Im Rahmen dieser Geschäfte hat sie diverse Provisionszahlungen an Privatpersonen bzw. Firmen im Ausland geleistet. Internetrecherchen und Anfragen an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sollen ergeben haben, dass es sich bei den Zahlungsempfängern um Scheinfirmen bzw. Briefkastengesellschaften handelt.
Nun wendet sich A im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ergangene Änderungsbescheide, mit welchen das FA die Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus Provisionszahlungen bzw. die Wertberichtigung einer Forderung nicht anerkannte.
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