· Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren
Verwendungsverbot für Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung
von RA Sascha Lübbersmann, FA StrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung eines Strafverfahrens gegen Dritte, die sich nicht auf eine Katalogtat nach § 100a StPO beziehen, dürfen im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden (BFH 24.4.13, VII B 202/12, Abruf-Nr. 132145). |
Sachverhalt
Das FA nahm den Betroffenen für die Abgabenschuld aus einem Kaufgeschäft über unverzollte und unversteuerte Zigaretten mittels Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch, gestützt auf den Vorwurf der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 AO. Der Betroffene soll das Kaufgeschäft vermittelt haben. Zum Beweis dieses Vorwurfs beruft sich das FA auf die Protokolle einer im Jahr 2007 - wegen des Verdachts des Bandendiebstahls - angeordneten Telefonüberwachung (TÜ) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Zigarettenverkäufer, der vom AG wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt wurde. Die Klage des Betroffenen gegen den Steuerhaftungsbescheid war vor dem FG erfolgreich. Der BFH bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Der BFH weist darauf hin, dass Erkenntnisse aus TÜ-Protokollen eines Strafverfahrens im Besteuerungsverfahren gemäß § 393 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. AO nur dann zu repressiven Zwecken verwendet werden können, wenn auch nach den Vorschriften der StPO insoweit Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Demzufolge seien derartige Auskünfte an die Finanzbehörden zur Feststellung eines Haftungsanspruchs wegen einer begangenen Steuerhehlerei (§ 71 AO) zwar gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO i.V. mit § 116 AO grundsätzlich zulässig, unterlägen aber den besonderen Voraussetzungen des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO.
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