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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen nach Art. 23 EGV 1/2003

    von RA Dr. Markus Twele, Krause & Kollegen, Berlin

    Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 errechnete Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil. Richtet sich eine Kartellgeldbuße allein nach dem Grundbetrag, ist die Geldbuße auch nicht teilweise als Betriebsausgabe abziehbar (BFH 7.11.13, IV R 4/12, Abruf-Nr. 140574).

     

    Sachverhalt

    Gegen die Klägerin K wurde 2006 von der EU-Kommission eine Geldbuße wegen der Beteiligung an einem Kartell festgesetzt. Die Höhe der Geldbuße wurde von der Kommission nach der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auf Grundlage der Marktanteile der K bemessen. Der sich hieraus ergebene Betrag wurde jedoch verringert, da er andernfalls mehr als 10 % des Jahresumsatzes der K betragen hätte. Wegen dieser Geldbuße bildete die K in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.06 eine gewinnmindernde Rückstellung, die sich aus einem geschätzten und nach Auffassung der K gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG a.F. steuerlich zu berücksichtigenden Abschöpfungsteil der Geldbuße zusammensetzte. Das FA erkannte die Rückstellung nicht an. Einspruch und Klage gegen die Nichtanerkennung hatten keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision der K wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG a.F. seien nicht erfüllt, weil die verfahrensgegenständliche Geldbuße keinen Abschöpfungsanteil enthalte. Ausgehend von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV und den hierzu in den Leitlinien der Kommission dargelegten Grundsätzen, scheide bei der Berechnung des Grundbetrags die Berücksichtigung von Abschöpfungsgesichtspunkten aus. Diese komme lediglich im konkreten Einzelfall durch die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße aufgrund „erschwerender Umstände“ in Betracht. Ob solche Aspekte bei der Bemessung zum Tragen gekommen seien, sei deshalb erst zu untersuchen, wenn und soweit es im konkreten Einzelfall zu einer Erhöhung des Grundbetrags gekommen sei. Da der streitbefangenen Geldbuße die Berechnung allein eines Grundbetrags zugrunde liege, scheide im Streitfall die Annahme aus, dass die von der Kommission gegen die K verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsanteil enthalte.

     

    Praxishinweis

    Nach der Entscheidung des BFH wird es für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen nach Art. 23 EGV 1/2003 entscheidend darauf ankommen, inwieweit sich der Kommissionsentscheidung entnehmen lässt, dass die Geldbuße einen Abschöpfungsteil (insoweit auch § 17 Abs. 4 OWiG) enthält. Damit wird dem Steuerpflichtigen das Risiko der fehlenden nachträglichen Feststellbarkeit des Abschöpfungsteils in bedenklicher Weise überbürdet. Letztlich liegt es in der Hand der Kommission, ihre Entscheidungen in dieser Hinsicht transparent abzufassen und deutlich zu benennen, ob die Kartellgeldbuße einen Abschöpfungsteil enthält.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 113 | ID 42629038