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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    § 146 Abs. 2b AO: Verzögerungsgeld darf nicht mehrfach festgesetzt werden

    Ein Verzögerungsgeld wegen derselben nicht vorgelegten Unterlagen kann nur einmal verhängt werden (BFH 16.6.11, IV B 120/10, Abruf-Nr. 112481).

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Antragstellerin aufgefordert, Buchführungsunterlagen und Datenträger vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage drohte das FA ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR an. Die Antragstellerin legte bis zum Ablauf der Frist lediglich einen Datenträger vor, woraufhin das FA das Verzögerungsgeld festsetzte.

     

    Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid war bereits beim FG anhängig, als das FA ein weiteres Verzögerungsgeld von 3.000 EUR festsetzte, nachdem die Antragstellerin einer erneuten Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen nicht nachkam.