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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Beginnfrist und Ereignisfrist: So sind zu erlassende Nachzahlungszinsen zu berechnen

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | Schon während laufenden Betriebsprüfungen werden auf sich abzeichnende Steuerschulden vorab Zahlungen geleistet, um den Zinslauf des § 233a AO zu stoppen. Obwohl diese Zahlungen bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht berücksichtigt werden, sind zu hoch festgesetzte Zinsen im Erhebungsverfahren zu erlassen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist für die Ermittlung der vollen Monate i.S. des § 238 Abs. 1 S. 2 AO ‒ abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ‒ von einer Beginnfrist und nicht von einer Ereignisfrist auszugehen. |

    1. Erlass von Nachzahlungszinsen

    Der Entscheidung des BFH (31.5.17, I R 92/15, Abruf-Nr. 198642) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und Revisionsbeklagte erwartete aus einer laufenden Betriebsprüfung KSt-Nachzahlungen und kündigte dem FA daher eine freiwillige Zahlung an. Der Betrag wurde am 30.4.07 einem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben und in Verwahrung genommen.

     

    Nach Abschluss der Betriebsprüfung erließ das FA geänderte KSt-Bescheide und setzte unter dem Datum des 26.11.10 Steuern nebst Zinsen nach § 233a AO fest. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Nr. 70.1.1 S. 2 AEAO zu § 233a AO. Sie ging hierbei davon aus, dass Zinsen ‒ unter Berücksichtigung des Tages der Zahlung l‒ für exakt 43 volle Monate im Zeitraum 30.4.07 bis zum 29.11.10 zu erlassen seien. Das FA berechnete jedoch ‒ unter Berücksichtigung von Beispiel 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a ‒ lediglich 42 Zinsmonate. Da der fiktive Zinslauf hiernach erst am Tag nach der Zahlung beginne, fehle für das Erreichen des vollen 43. Monats ein Tag.