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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Betriebsausgabenabzug aus vermeintlichen Scheinrechnungen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    Für den Betriebsausgabenabzug belegt allein eine Eingangsrechnung über bezogene Leistungen nicht die betriebliche Veranlassung. Die Leistung muss vom Rechnungsaussteller auch tatsächlich erbracht worden sein (FG Hamburg 27.2.14, 2 V 4/14, Abruf-Nr. 141477).

     

    Sachverhalt

    Der steuerpflichtige Unternehmer betrieb ein Einzelunternehmen für Maurer- und Betonbauerhandwerk. In der Zeit vom 18.5.11 bis zum 6.12.11 führte das FA eine Betriebsprüfung durch. Anhand der vom Unternehmer vorgelegten Rechnungen und Quittungen wurde festgestellt, dass er die Bauleistungen überwiegend durch Subunternehmer ausführen ließ. Insgesamt lagen für die Streitjahre Rechnungen von 21 Subunternehmern - 8 Gesellschaften sowie 13 Einzelunternehmern - für an die AG erbrachte Bauleistungen vor.

     

    Diese Bauleistungen wurden ganz überwiegend in bar bezahlt. Nachdem der Unternehmer die von ihm geforderten weiteren Nachweise über die Bauausführung - Werkverträge, Stundenzetteln und Abnahmeprotokolle - nicht erbracht hatte, erging am 4.11.11 ein Benennungsverlangen gemäß § 160 AO. Er sollte die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen für die von den Gesellschaften erbrachten Subunternehmerleistungen benennen. Der Unternehmer erklärte daraufhin, Verträge nur mündlich geschlossen zu haben, Abnahmeprotokolle seien nicht erstellt worden und Stundenzettel bezüglich der Eingangsleistungen nicht vorhanden, da im Akkord gearbeitet worden sei. Empfänger seiner Zahlungen seien die auf den Quittungen genannten Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften gewesen.

     

    Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Rechnungen vielmehr um Scheinrechnungen handele. Er verweigerte mit Hinweis auf § 160 AO den Betriebsausgabenabzug für die von den Gesellschaften bezogenen Eingangsleistungen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag auf AdV blieb erfolglos. Bargeschäfte im Gesamtvolumen von über 1 Mio. EUR sind nach Ansicht des FG im gewöhnlichen Geschäftsverkehr die absolute Ausnahme. Dies gelte auch in der Baubranche. Zudem sei auf den Rechnungen eine Kontonummer angegeben, sodass eine Barzahlung nicht notwendig erscheint. Oftmals erfolgten zudem Rechnungserstellung und Zahlung an einem Tag. Es sei aber wenig glaubhaft, dass ein Auftraggeber solche Beträge bei Rechnungsaushändigung passend in bar begleichen kann. Nach Aktenlage lasse dies einen tatsächlichen Leistungsbezug vom Rechnungsaussteller zweifelhaft erscheinen. Gegen einen Leistungsbezug von den Rechnungsausstellern spricht nach Ansicht des FG auch maßgeblich, dass Verträge über die Bauausführung nicht vorgelegt werden konnten, da sie mündlich geschlossen worden seien; zudem waren Dokumentationen über die Bauausführung nicht vorhanden. Auch dies sei im allgemeinen Geschäftsverkehr unüblich. Dem Gericht erschließt sich insoweit nicht, wie der Antragsteller ohne schriftlich fixiertes Aufmaß zur Leistungsbeschreibung der von ihren Subunternehmern geforderten Leistungen, ohne Stundenzettel und ohne Abnahmeprotokolle den Leistungsumfang ihrer Subunternehmer definiert, überwacht und abgerechnet haben will. Ohne eine solche Dokumentation könnten auch kaum Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

     

    Praxishinweis

    In der Praxis entstehen Streitigkeiten häufig auch aus finanzbehördlichen Feststellungen zu den beteiligten (anderen) Gesellschaften. So ist etwa nicht einsichtig, wenn Rechnungen der Gesellschaften Geschäftsführer ausweisen, die niemals oder nicht mehr als solche im Handelsregister eingetragen sind. Auch lassen Unterschriften von Geschäftsführern auf Quittungen und Rechnungen, die bereits abberufen wurden, Zweifel an der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen aufkommen. Gleiches gilt für Rechnungen, die keine fortlaufende Datierung bzw. Nummerierung aufweisen, bzw. graphisch unterschiedlich gestaltet sind und unterschiedliche Rechnungsnummernsysteme und Firmenstempel enthalten und teilweise erst am Ende des Jahres auf einmal in der Buchhaltung erfasst wurden. Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung entstehen auch dann, wenn ein Unternehmen weit mehr Eingangsleistungen für einzelne Bauvorhaben bezogen haben will, als es selbst ihren Auftraggebern berechnet hat. Wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe gibt es dafür nach Ansicht des FG Hamburg nicht.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 196 | ID 42669098