· Fachbeitrag · Festsetzungsverjährung
Ablaufhemmung durch Beginn der Fahndungsprüfung
von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart
| Nach § 171 Abs. 5 AO i.V. mit § 171 Abs. 4 S. 2 AO sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen, da die begonnene Prüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wurde. |
Sachverhalt
Die Kläger hatten ihre Steuererklärung für den VZ 1999 in 2001 und für 2000 in 2002 abgegeben. Die entsprechenden Steuerbescheide ergingen am 30.4.01, 19.2.02, 21.8.02 und am 16.5.03. Die Steuer wurde schließlich nach einer Betriebsprüfung mit geänderten Bescheiden vom 17.8.05 und 19.8.05 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung festgesetzt. Am 7.2.10 erstatteten die Kläger Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Sie erklärten bisher nicht erfasste Einkünfte aus Kapitaldepots. Am 23.4.10 wurde deshalb ein Strafverfahren wegen der VZ 2004 bis 2007 eingeleitet und am 5.5.10 ein Prüfungsauftrag an die Steuerfahndung erteilt. Die Steuerfahndung forderte noch am gleichen Tage bei den Klägern binnen einer Frist von 4 Wochen Unterlagen über die Depots bzw. Konten an. Drei Ordner mit Unterlagen wurden im Juni 2010 übergeben, im August 2010 wurde nach Aufforderung durch die Steuerfahndung noch ein weiterer Ordner übergeben. Schließlich ergingen auf Grundlage des Prüfungsberichts vom 26.8.13 am 15.1.14 gestützt auf § 173 AO die geänderten Einkommensteuerbescheide.
Entscheidungsgründe
Das FG Düsseldorf hat mit Zwischenurteil vom 28.6.18 (9 K 2592/16 E, AO, Abruf-Nr. 204279, Revision zugelassen) festgestellt, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom 15.1.14 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen wurden.
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