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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    FG setzt Vollziehung der Bescheide aus, Hinzuschätzung des FA nicht nachvollziehbar

    | Im Streitfall war in den Akten weder ein Beleg für eine Schätzungsbefugnis des FA dokumentiert, noch lässt sich die Kalkulation ‒ nicht einmal in Grundzügen ‒ überprüfen. |

     

    Sachverhalt

    A betrieb in den Streitjahren 2010 bis 2014 eine Kaffeebar in der Innenstadt. Das FA änderte die Umsatzsteuerbescheide zulasten von A aufgrund eines Betriebsprüfungsberichts. Dieser Betriebsprüfungsbericht verwies nur auf anscheinend geführte Strichlisten, die nicht alle Geschäftsvorfälle enthalten würden. Weiterhin wurde ausgeführt, dass der Rohgewinnaufschlag zugunsten des A bereits reduziert wurde. Damit würden sämtliche Gratisgetränke, Bruch etc. berücksichtigt werden. Den Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FA abgelehnt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG Nürnberg (12.4.18, 2 V 1532/17, Abruf-Nr. 202858) hatte an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nach überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts und der präsenten Beweismittel ernsthafte Zweifel und setzte die Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 FGO aus.