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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzverfahren

    Kaffeebar: Zuschätzung nach Betriebsprüfung

    | Bei einer Schätzung gemäß § 162 AO muss das FA ‒ auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ‒ ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des FA ausräumen und zudem seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substanziieren. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A ist Betreiber einer Kaffeebar. Mit Änderungsbescheiden vom 14.06.17 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre. Die Änderungen beruhen auf einer Außenprüfung; die angesetzten Werte entsprechen den Werten laut dem Betriebsprüfungsbericht vom 17.5.17. Streitig sind nun die Zuschätzungen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag ist begründet (FG Nürnberg 12.4.18, 2 V 1532/17, Abruf-Nr. 202858). An der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen bei der gebotenen überschlägigen Prüfung ernsthafte Zweifel.

     

    Das FA trägt die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen trägt (ebenso BFH 5.11.70, V R 71/67, BFHE 101, 156). Es ist dabei nicht Aufgabe der Gerichte im Vollziehungsaussetzungsverfahren, einen unvollständig begründeten und bestrittenen Steueranspruch durch eigene Ermittlungen zu belegen (BFH 4.2.84, VIII B 112/83, BFHE 140, 153).

     

    Ist dem Gericht im Aussetzungsverfahren eine sachliche Entscheidung der Frage unmöglich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen, weil die Besteuerungsgrundlagen dem Antragsteller nicht in einem für die Rechtsverteidigung ausreichenden Umfang mitgeteilt worden sind, begründet dies bereits für eine Aussetzung ausreichende ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO (BFH 4.4.78, VII R 71/77, BFHE 125, 20).

     

    Bei einer Schätzung gemäß § 162 AO muss das FA daher ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des FA ausräumen und zudem seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substanziieren. Dafür müssen sowohl die verwendeten Ausgangszahlen als auch der Kalkulationsweg nachvollziehbar dargestellt werden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Es sind häufig weniger die ‒ vermeintlichen ‒ formellen Defizite der Finanzverwaltung, auf die man sich konzentrieren sollte; vielmehr muss versucht werden, die eigene Rechtsposition durch hinreichende Belege zu dokumentieren, und zwar in einer Form, sodass das Gericht an diesen nicht vorbeikommt. Allein das Angebot, das Gericht möge die Zeugen X, Y oder Z hören, wird dafür im AdV-Verfahren nicht ausreichen.(CW)

    Quelle: ID 45344469