· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Hinzuschätzung bei manipulierten Kassenaufzeichnungen eines Gastronomen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Selbst wenn sich aufdrängt, dass ein anonymer Anzeigeerstatter dem Betroffenen Schaden in Form strafrechtlicher Verfolgung und steuerlicher Nachforderungen zufügen will, steht die der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen und der Feststellung von Steuerverkürzungen aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen. |
Sachverhalt
Der Antragsteller A betreibt als Einzelunternehmer eine Gaststätte. Seine Einkünfte ermittelt A im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Er nutzte in den Streitjahren elektronische Kassen, die mit einem in einem separaten Büroraum aufgestellten PC verbunden waren.
Die Beteiligten streiten darum, ob das FA befugt war, die von A erklärten Umsätze um Hinzuschätzungen zu erhöhen. Vorausgegangen war eine beim FA für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) unter einer Fantasieadresse eingegangene E-Mail, in der behauptet wurde, dass A seine Einnahmen aus seinem Gaststättenbetrieb nicht vollständig erkläre. Beigefügt waren Tageskassenauswertungen sowie Summen- und Salden-Listen für 2014 und 2015. Dies führte zu strafrechtlichen Ermittlungen, die gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind.
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