· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Schätzung zulässig bei Schwarzgeschäften zwischen Lieferant und Inhaberin eines Döner-Imbisses
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen ‒ so das FG Hamburg mit Beschluss vom 13.8.18. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungsbescheide nach durchgeführter Außenprüfung. Sie betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2015 einen Döner-Imbiss nebst Kiosk in Hamburg. Ihren Gewinn ermittelte sie mittels Betriebsvermögensvergleichs. Im Rahmen einer bei ihrem maßgeblichen Lieferanten durchgeführten Steuerfahndungsprüfung und Durchsuchungsmaßnahmen gelangte die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass Schwarzgeschäfte zwischen Lieferant und der A getätigt worden sind. Es kam zu geänderten Steuerbescheiden.
Entscheidungsgründe
Ein hiergegen gerichteter AdV-Antrag blieb überwiegend erfolglos (FG Hamburg 13.8.18, 2 V 216/17, Abruf-Nr. 205452). Nach Ansicht des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Bescheide. Die Buchführung der A dürfte bei summarischer Prüfung bereits deswegen mit formellen Mängeln behaftet sein, weil die Anweisungen zur Kassenprogrammierung sowie die Programmierungsprotokolle, welche nachträgliche Änderungen dokumentieren, nicht bzw. nur unzureichend vorgelegen haben.
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