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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Ist das FA an eine durch Täuschung erreichte tatsächliche Verständigung gebunden?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die „tatsächliche Verständigung“ entspringt dem praktischen Bedürfnis nach Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtsfrieden. Das FA ist auch dann an die tatsächliche Verständigung gebunden, wenn diese durch eine arglistige Täuschung des Steuerpflichtigen zustande gekommen ist, aber nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt hat. Von vornherein unwirksam kann die tatsächliche Verständigung nur werden, wenn sie gegen die Regeln der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Imbissstandes. Für 1998 bis 2000 führte das FA eine Betriebsprüfung durch. Das FA stellte folgende Mängel fest: Kassenbuch und Tagessummenbons wurden nicht geführt; bei einer Gegenüberstellung der Kasseneinnahmen und -ausgaben ergaben sich Fehlbeträge; handschriftliche Aufzeichnungen über Tageseinnahmen in 1998 lauteten bereits auf EUR; Wareneinkäufe wurden nur unvollständig erfasst, Lieferscheine vernichtet; Buchhaltungsunterlagen für das erste Halbjahr 2000 konnte K nicht vorlegen.

     

    Am 20.9.04 kam es wegen der erschwerten Sachverhaltsermittlung zu einer tatsächlichen Verständigung über zusätzliche Einnahmen für die Jahre 1998 bis 2000. Im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 offenbarte sich, dass K über weit mehr Mittel im außerbetrieblichen Bereich verfügte, als aufgrund der Steuerschätzung möglich gewesen wäre. Die Steufa kam zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Verständigung vom 20.9.04 wegen vorsätzlich falsch gemachter Angaben des K über seine verfügbaren Mittel im außerbetrieblichen Bereich unwirksam sei. Das FA verlängerte die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre. Mit Schreiben vom 12.9.11 teilte das FA dem StB des K diese Einschätzung mit.