· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Sämtliche Kasseneinzeldaten müssen in elektronischer Form vorgelegt werden
von StB Dipl.-Fw. (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB
| Ein Apotheker, welcher ein modernes PC-Kassensystem nutzt und in diesem Zusammenhang auch Warenein- und Warenausgänge freiwillig aufzeichnet, ist zur Herausgabe dieser Daten an den Betriebsprüfer verpflichtet. Er kann sich in diesem Fall auch nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit einer Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Die §§ 143 ff. AO enthalten auch insbesondere keine ‒ den § 238 HGB einschränkende ‒ „Aufzeichnungssperren“‒ so das FG Münster mit Urteil vom 28.6.18. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über den Umfang der in § 147 Abs. 6 AO a.F. geregelten Datenzugriffsrechte. Die Klägerin K betreibt eine Apotheke und zeichnet sowohl den Warenein- und Warenausgang mittels einer PC-Kasse mit angeschlossenem Warenwirtschaftssystem auf. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 EStG. Nach Anordnung einer Betriebsprüfung forderte das FA die Vorlage der Buchführung auf einem Datenträger einschließlich bestimmter Einzeldaten aus dem Warenwirtschaftssystem. K legte gegen den Datenanforderungsbescheid betreffend der Kasseneinzeldaten Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund der beim BFH anhängigen Verfahren (X R 42/13 und X R 29/13) zunächst zum Ruhen gebracht und nach dessen Entscheidung am 16.12.14 fortgesetzt. Der BFH bejahte die Vorlagepflicht nach § 147 Abs. 6 AO a.F. von Informationen, die Apotheker zu Verkaufsvorgängen freiwillig aufzeichnen.
K führt aus, dass auch unter Berücksichtigung der vorgenannten BFH-Urteile die Datenanforderung vorliegend unrechtmäßig sei und sie in ihren Rechten verletzt sei. § 144 AO werde generell als „Aufzeichnungssperre“ für den Einzelhandel hinsichtlich des Warenverkaufs eingeordnet. Diesen Umstand habe der BFH im Rahmen seiner Entscheidung missachtet. Etwaige Aufzeichnungen hinsichtlich des Warenverkaufs seitens der Einzelhändler seien freiwillig und als solche unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.6.09 (VIII R 80/06, BSBl II 10, 452) weder aufbewahrungs- noch datenzugriffspflichtig. Der BFH hingegen habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass § 238 HGB den § 144 AO als Spezialnorm für Kaufleute verdränge. Keinesfalls sei § 238 HGB jedoch lex specialis zu § 144 AO; vielmehr gelte dies gerade andersherum.
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