· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause & Kollegen, Berlin
Ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angeordnete Außenprüfung ein in irgendeiner Weise umsetzbares Ergebnis haben könnte (BFH 28.9.11, VIII R 8/09, Abruf-Nr. 120852). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Betriebsprüfer kündigte dem Kläger die Durchführung einer Außenprüfung an. Die Prüfungsanordnung erging ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 193 Abs. 1 AO. Der Kläger legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch mit der Begründung ein, die Durchführung einer Außenprüfung sei unverhältnismäßig. Seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Zudem sei der Grund für die Außenprüfung nur vorgeschoben. Tatsächlich sei die Prüfung nur wegen seiner Mandatierung durch einen Finanzbeamten in einer Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung wegen Mobbings angeordnet worden.
Das FA wies den Einspruch zurück. Der Kläger erhob hiergegen eine auf das Willkür- und Schikaneverbot gestützte Klage. Zur Begründung führte er an, dass die Prüfungsanordnung in zeitlichem Zusammenhang mit zwei vom Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses für berechtigt erachtete Petitionen zu weiteren gleichgelagerten Mobbingvorwürfen gestanden habe. Zudem hätten leitende Beamte der Landesregierungen - zeitlich ebenfalls parallel - „Tiefenprüfungen“ gegen zwei Angehörige des Petitionsausschusses veranlasst. Ferner sei der Vorsitzende geprüft worden, was schon statistisch überaus unwahrscheinlich sei.
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