· Fachbeitrag · FG Münster
Ortsbesichtigung des „Flankenschutz“-Fahnders nur bei schweren Eingriffen gerichtlich überprüfbar
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Das FG Münster hat entschieden, dass eine Feststellungsklage gegen eine vom „Flankenschutz“-Steuerfahnder durchgeführte Ortsbesichtigung nur dann zulässig ist, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. |
Sachverhalt
Die Klägerin war angestellte Filialleiterin und nebenberuflich als selbstständige Unternehmensberaterin tätig. In ihrer ESt-Erklärung machte sie erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Aufgrund unschlüssiger Unterlagen führte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen FA unangekündigt eine Ortsbesichtigung durch („Flankenschutz“). Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin den Fahnder freiwillig in ihre Wohnung. Der Beamte stellte daraufhin fest, dass es tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer gab. Dennoch reichte die Unternehmensberaterin Klage ein, um die Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung feststellen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Das FG Münster hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen (FG Münster 11.7.18, 9 K 2384/17, Abruf-Nr. 205328), da es am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, etwa durch den Vorwurf der Steuerhinterziehung, liege nicht vor. Der Besuch eines Steuerfahnders impliziere nämlich nicht ohne Weiteres den Vorwurf einer Steuerhinterziehung, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für rein steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig ist (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO bzw. § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Schließlich lag nach Auffassung des FG auch kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) vor, da der Flankenschutz-Fahnder von der Steuerpflichtigen freiwillig in die Wohnung eingelassen worden war. Durch die Vorlage des Dienstausweises habe der Beamte die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr sei die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme r‒ die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers ‒ vor dem Betreten informiert worden. Aufgrund der Freiwilligkeit des Zutritts lag auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor.
Relevanz für die Praxis
Soweit die Ortsbesichtigung unangekündigt erfolgt, stellt das Betreten der Wohnung im Rahmen des sogenannten „Flankenschutzes“ einen bloßen Realakt und keinen Verwaltungsakt dar. Damit ist gegen solche Ortsbesichtigungen die Feststellungsklage statthaft. Indem das FG hier bereits die Zulässigkeit der Klage verneint, bleibt die umstrittene materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des „Flankenschutzes“ offen (kritisch Anders, DStR 12, 1779; a.A. Roth, StBW 13, 320). Da der Zutritt zur Wohnung freiwillig erfolgt, kann der Betroffene allerdings bereits das Betreten problemlos verweigern. Freilich muss der Steuerpflichtige steuermindernde Tatsachen nachweisen (Feststellungslast), sodass gleichzeitig mit der Weigerung alternative Beweismittel bzw. ein neuer ‒ nun abgestimmter ‒ Besichtigungstermin angeboten werden sollten.