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  • · Fachbeitrag · Beweismittel

    FG durfte schriftliche Zeugenaussage verwerten

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt nicht ausnahmslos. Aus ihm ergibt sich, dass das bloß mittelbare Beweismittel nur verwendet werden kann, wenn es unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint, einen unmittelbaren Beweis zu erheben oder wenn die Beteiligten der Berücksichtigung des mittelbaren Beweismittels nicht widersprechen - so der BFH. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K betreibt ein Unternehmen der Glasveredelung. In den Jahren vor 2009 hatte sie jeweils formgerechte Anträge auf Steuerentlastungen nach § 10 StromStG sowie §§ 51, 54 und 55 EnergieStG gestellt. Unter Bezugnahme auf ein zwischen einer Sachbearbeiterin B der Klägerin und dem Hauptzollamt (HZA) am 23.12.10 geführtes Telefonat stellte K mit einem per Telefax am 26.12.10 übermittelten Schreiben Anträge für Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und nach den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG für das Jahr 2009 und kündigte an, die detaillierten Angaben und Unterlagen Anfang des Jahres 2011 zuzusenden. Das HZA hat den Erhalt der des Telefaxes bestätigt und zugleich darauf hingewiesen, dass die Antragstellung nicht ausreichend sei und der amtliche Vordruck benötigt werde. Am 18.1.11 reichte K die Anträge auf den vorgeschriebenen Formblättern ein.

     

    Das HZA lehnte die Anträge unter Hinweis auf deren Verfristung ab. Daraufhin legte K Einspruch ein, den sie damit begründete, ein Beamter W des HZA habe ihr in einem am 23.12.10 geführten Telefonat empfohlen, die Steuerentlastungen für 2009 zunächst formlos mit einem Fax zu beantragen und darauf hinzuweisen, dass detaillierte Angaben und Unterlagen nachgereicht würden. Das HZA hat im Einspruchsverfahren bekundet, dass der Sachbearbeiter nur Auskunft über § 10 StromStG gegeben habe. In einer eidesstattlichen Versicherung gab K hingegen an, dass in dem Telefonat nicht zwischen einzelnen Entlastungsvorschriften unterschieden worden sei. Hinsichtlich der nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG beantragten Steuerentlastungen half das HZA dem Einspruch ab. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

     

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