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  • · Nachricht · BFH

    Einziehung reduziert die USt-Bemessungsgrundlage

    | Der BFH hat in einer Leitsatzentscheidung klargestellt, dass die USt-Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 S. 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren ist. Eine bereits festgesetzte USt ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu berichtigen ( 25.9.24, XI R 6/23, Abruf-Nr. 246654 ). |

     

    Der BFH weist damit die Ansicht der Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg, PStR 23, 218; siehe auch FG Schleswig-Holstein, PStR 23, 99) zurück. Die im Rahmen einer strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung des Kl. führte folglich dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG gemindert hat.

     

    Unionsrechtlich gilt zwar grundsätzlich, dass in die Steuerbemessungsgrundlage Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst einzubeziehen sind, Art. 78 Abs. 1a) MwStSystRL. Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage ist nach Ansicht des BFH aber unionsrechtlich und verfassungsrechtlich gleichwohl geboten, da sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 GRCh) verletzt wäre.