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  • · Nachricht · FG Berlin-Brandenburg

    Strafrechtliche Einziehungszahlung: Minderung nach § 17 UStG?

    | Das FG Berlin-Brandenburg musste darüber entscheiden, ob eine Zahlung an die Landesjustizkasse wegen einer strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern dazu führt, dass sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG mindert (7.3.23, 2 K 2150/21, Abruf-Nr. 235903 ). |

     

    Der wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung verurteilte Kläger K hatte Zahlungen auf die strafrechtlich angeordnete Einziehung geleistet. Er war der Ansicht, dass die Rückzahlung des strafrechtlich Erlangten als Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG berücksichtigt werden müsse.

     

    Das FG sieht dies anders. Die gezahlten Bestechungsgelder stellen zwar trotz der Gesetzesverstöße ein zu versteuerndes Entgelt (§ 10 UStG) für steuerpflichtige Leistungen dar. Der nach § 17 UStG für eine Minderung der Bemessungsgrundlage nötige unmittelbare Zusammenhang liegt hinsichtlich der Zahlung an die Landesjustizkasse (Zahlung an Dritte, nicht an USt-Leistungsempfänger) und den von K erbrachten Leistungen jedoch nicht vor. Die Zahlung des K lässt darüber hinaus das Entgelt für die Leistung des K an die Auftragnehmer unberührt, da hierdurch der durch die Zahlung der Bestechungsgelder eingetretene Aufwand aufseiten der Auftragnehmer in unveränderter Höhe bestehen bleibt. Eine umsatzsteuerliche Vorschrift, um die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der USt-Festsetzung zu berücksichtigen, existiert nicht. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG oder § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG sind ebenfalls nicht einschlägig.