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  • · Fachbeitrag · BFH

    Gastarztstipendium kann einkommensteuerpflichtig sein

    | Stipendien, die einem ausländischen Gastarzt von seinem Heimatland für eine Facharztweiterbildung in Deutschland gezahlt werden, können der Einkommensteuer unterliegen (BFH 8.7.20, X R 6/19, Abruf-Nr. 219410 ). |

     

    Die Klägerin absolvierte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universitätsklinik eine Weiterbildung zur Fachärztin. Während dieser Zeit hatte sie einen Gastarztstatus und war einer Assistenzärztin vergleichbar. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht entlohnt, sondern erhielt aus Libyen monatliche Stipendien. Das FA besteuerte die Leistungen als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG. Das FG meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren Einnahmen, und gab der Klägerin recht.

     

    Stipendien oder Studienbeihilfen können einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 1 EStG sein. Dies setzt Folgendes voraus: