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InsO-Tabelle: Steuerstrafrechtlichen Zusammenhang nachmelden
| Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers (FA) ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners (Steuerpflichtigen) zugrunde liegt (sog. Attribut i. S. d. § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO), können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich zur InsO-Tabelle angemeldet werden. Darauf weist der BFH unter Bestätigung eines Urteils des FG Berlin-Brandenburg hin (BFH 28.6.22, VII R 23/21, Abruf-Nr. 231273 ). |
Aus § 177 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass auch eine nachträgliche Anmeldung des Attributs i. S. d. § 174 Abs. 2 InsO („Zusammenhang mit einer Steuerstraftat“) möglich sei. Es liege eine nachträgliche Änderung i. S. d. § 177 Abs. 1 S. 3 InsO vor.
Die nach § 28 Abs. 1 InsO im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist stelle dabei keine Ausschlussfrist dar, sodass entsprechende Änderungsmeldungen bis zum insolvenzrechtlichen Schlusstermin erfolgen könnten (BGH 19.1.12, IX ZR 4/11, ZIP 12, 537; 19.12.19, IX ZR 53/18, ZIP 20, 327).
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