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Keine KapESt-Erstattung für US-Pensionsfonds bei Cum-Ex
| Ein US-Pensionsfonds hat nur Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern (§ 50d Abs. 1 S. 2 EStG) aus sog. Cum-Ex-Geschäften, wenn er im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach nationalem Steuerrecht Gläubiger der Kapitalerträge ist und Abzugsteuer „einbehalten und abgeführt“ wurde. Da im Streitfall (VZ 2011) kein zivilrechtliches und ‒ wegen des „modellhaft angelegten Gesamtvertragskonzepts“ ‒ auch kein wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO zu dessen Gunsten vorlag, ist ein Erstattungsanspruch abzulehnen (BFH 2.2.22, I R 22/20, Abruf-Nr. 228083 ). |
Durch die vertraglichen Vereinbarungen war der US-Pensionsfonds von einer „tatsächlichen Herrschaft“ über die in Rede stehenden Aktien ausgeschlossen. Konzeptionell wurde er von einem Einfluss auf die Wertpapiergeschäfte ferngehalten und sollte auch nicht direkt am Geschäftserfolg beteiligt sein. Im Ergebnis wurde nur seine gestaltungsermöglichende Existenz als ausländische Rechtsperson entgolten. Das Gestaltungsrisiko trugen demgegenüber ein Investmentfonds sowie dahinterstehende Investoren. Angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte war der US-Pensionsfonds lediglich „passiver Teilnehmer“ und durch das Bereitstellen seiner „Rechtshülle“ „bloßes Transaktionsvehikel“. Auch aus der formalen Steuerbescheinigung der ausführenden Depot-Bank (§ 43 Abs. 1 S. 3, § 45a Abs. 3 S. 2 EStG) ließ sich laut BFH kein Erstattungsanspruch ableiten.
Beachten Sie | Wie der BGH (28.7.21, 1 StR 519/20, PStR 21, 196 ff.; 269 ff.) lehnt auch der BFH die Cum-Ex-Gestaltung ab (siehe bereits BFH, 16.4.14, I R 2/12, BFHE 246, 16). Aufgrund der höchstrichterlichen Judikate dürfte der Ausgang weiterer Verfahren vorgezeichnet sein. Der BFH verweist in seiner Entscheidung zudem darauf, dass seine Würdigung unabhängig davon ist, ob der Geschäftsablauf „außerbörslich“ (mit späterer börslicher Abwicklung) oder „börslich“ stattgefunden hat.
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