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  • 30.11.2020 · Nachricht · BGH

    Einziehung von Handys als Tatwerkzeuge

    | Tatwerkzeuge – z. B. bei der Tat verwendete Mobiltelefone – können nach § 74 StGB eingezogen werden. In einem Fall von gewerbsmäßiger Steuerhehlerei weist der BGH allerdings darauf hin, dass für eine solche Einziehung klar sein muss, ob der Angeklagte die Mobiltelefone bei den zur Aburteilung gelangten Steuerstraftaten auch zum Einsatz brachte. Die hierzu vom LG getroffenen Feststellungen zum Tatbezug der Geräte waren dem BGH nicht ausreichend genug (BGH 6.8.20, 1 StR 208/20, Abruf-Nr. 217862 ). |