· Fachbeitrag · Editorial PStR 02/2024
Hochreck des Tatbestands der Steuerhinterziehung
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 5.10.23 (1 StR 328/23) Gelegenheit, sich mit einer Rechtsfrage am „Hochreck“ des Tatbestands der Steuerhinterziehung zu befassen, dem Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 S. 3 AO. |
Der Verkürzungserfolg einer Steuerhinterziehung wird ‒ verkürzt ‒ als Abweichung der Ist-Steuer von der Soll-Steuer verstanden. Diese Begrifflichkeit wird durch § 370 Abs. 4 S. 3 AO bekanntermaßen dahingehend konkretisiert, dass Steuern auch dann verkürzt sind, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
Der Angeklagte des Verfahrens ermittelte seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Als er die ESt- und GewSt-Erklärungen übersandte, verschwieg er weite Teile seiner gewerblichen Einkünfte, bei den USt-Jahreserklärungen einen erheblichen Teil seiner Ausgangsumsätze. Das LG hatte bei der Bestimmung des Umfangs der verkürzten GewSt und ESt die zugleich hinterzogenen und nachzuzahlenden USt-Beträge nicht gewinnmindernd berücksichtigt.
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